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In Würde leben - in Würde sterben
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Das Entstehen von Hospizinitiativen und –vereinen, von Hausbetreuungseinrichtungen und Palliativstationen an Krankenhäusern ist ein ermutigendes Zeichen für eine umfassende - „ummantelnde“ – das lateinische Wort PALLIUM bedeutet Mantel - Zuwendung zu leidenden Menschen (Patienten), um deren Einsamkeit, Isolation, Depression und Hoffnungslosigkeit zu erleichtern und zu überwinden.

STATUTEN DES VEREINS


STATUTEN DES VEREINS
Verein zur Förderung und Umsetzung des Palliativgedankens in Kärnten




§ 1
Name, Sitz, Tätigkeitsbereich


1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung und Umsetzung des
Palliativgedankens in Kärnten“.

2) Er hat seinen Sitz in Klagenfurt und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz
Österreich.


§ 2
Zweck


Der Verein richtet seine Tätigkeit nicht auf Gewinn aus. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Förderung der ärztlichen, pflegerischen, psychologischen, sozial kompetenten, spirituellen und seelsorgerischen Tätigkeiten bei Palliativpatienten. Umsetzen des Palliativkonzeptes in Kärnten sowohl intramural (in Krankenhäusern) als auch extramural (Pflegeheime, zu Hause). Der Verein kann sich an Gesellschaften zur Verfolgung des Vereinszweckes beteiligen.


§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und die Art der Aufbringung der Mittel


Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 1, 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

1) Als ideelle Mittel dienen:
a) Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsabende, Konzerte, Vernissagen u.a.

2) die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen
c) Spenden, Förderungsbeiträge, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

3) Veröffentlichen von Berichten aus dem Bereich der Wissenschaft

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereins dürfen die Mitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinsamen Wert ihrer Sacheinlage erhalten. Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4
Arten der Mitgliedschaft


Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, fördernde (= außerordent-liche) und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde (= außerordentliche) Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlungen von Beiträgen fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.


§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft


Mitglieder des Vereines können alle physischen sowie juristischen Personen werden die älter als 19 Jahre sind.

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung.

Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.


§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft


1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.

2) Der Austritt kann nur mit 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflicht, z.B. wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von Sitzungen und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist schriftlich die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

5) Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegenüber keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte, sind jedoch verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Austrittes bzw. Ausschlusses bestehenden Verbindlichkeiten voll zu erfüllen.


§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder


1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtung des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

2.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

3.) Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

4.) Die fördernden Mitglieder sind zur Zahlung des Förderungsbeitrages verpflichtet.


§ 8
Vereinsorgane


Organe des Vereines sind

die Generalversammlung (§ 9 und 10)
der Vorstand (§ 11 und 13)
die Rechnungsprüfer (§ 14)
der Sekretär und
das Schiedsgericht (§ 15).


§ 9
Generalversammlung


1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre innerhalb von sechs Monaten nach dem Beginn des Kalenderjahres statt.

2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat unter Anführung des Grundes auf Beschluss des Vorstandes, der ordentliche Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel (z.B. einem Drittel) der Mitglieder oder der beiden Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattfinden.

3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 2 Wochen vor dem Termin
der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur im Rahmen der Tagesordnung gefasst werden.

6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Bevollmächtigten beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erscheinenden beschlussfähig ist.

8) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kommt der Stimme des Präsidenten dirimierende Kraft zu (siehe § 11 Abs. 6). Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

9) Der Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/Präsidentin, in dessen Verhinderung sein/ihr Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.



§ 10
Aufgabenkreis der Generalversammlung


Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Feststellen der Beschlussfähigkeit
b) Entgegennahme und Genehmigung der vom Obmann, Kassier und den Rechnungsprüfern erstatteten Rechenschafts- und Kontrollberichte und des Rechnungsabschlusses
c) Beschlussfassung über den Voranschlag
d) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
i) Genehmigung von Protokollen der früheren Hauptversammlung
j) Abstimmung über die Berichte und Erteilung der Entlastung
k) Festsetzung der Aufnahme- und Mitgliedsgebühren


§ 11
Vorstand


1) Der Vorstand besteht aus maximal zwanzig Mitgliedern, und zwar aus dem/der Präsident/Präsidentin und seinem/ihrem Stellvertreter, dem/der Schriftführer/Schriftführerin und seinem/ihrem Stellvertreter, dem/der Kassier/Kassiererin und seinem/ihrem Stellvertreter, sowie 9 Beiräten.

2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu nachträglich die Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Bisherige Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

4) Der Vorstand wird von dem/der Präsident/Präsidentin, in dessen Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.

5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ist die Stimme des/der Präsidenten/Präsidentin
entscheidend.

7) Den Vorsitz führt der/die Präsident/Präsidentin, bei Verhinderung sein/ihr Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.

10) Die Vorstandsmitglieder könnten jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung, zu richten.

11) Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

12) Ist eines der Mitglieder des Vorstandes an der Ausübung seiner Funktion verhindert oder nicht willens, seiner Funktion und der damit verbundenen Aufgaben Statuten- und Beschlussgemäß nachzukommen, hat unverzüglich er/die Stellvertreter(in) anlassgemäß für das verhinderte und säumige Mitglied des Vorstandes tätig zu werden.


§ 12
Aufgabenkreis des Vorstandes


1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sin. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a.) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsbeschlusses
b) Vorbereitung der Generalversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
g) Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften (zumindest Beschlussprotokolle) zu führen

2) Solange die Zahl der ordentlichen Mitglieder 20 nicht überschreitet, werden die Aufgaben der Generalversammlung vom Vorstand besorgt.


§ 13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder


1) Der/die Präsident/Präsidentin ist der/die höchste Vereinsfunktionär/-funktionärin. Ihm/ihr obliegt die Vertretung des Vereines gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder
des Vorstandes fallen, die jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan bedürfen.

2) Der/die Schriftführer/Schriftführerin hat den/die Präsidenten/Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

3) Der/die Kassier/Kassiererin ist die ordentliche Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann/Obfrau und vom Schriftführer/Schriftführerin, bzw. bei finanziellen Angelegenheiten auch vom Kassier/Kassiererin, zu unterfertigen.

5) Der/die Präsident/Präsidentin hat auch Ablichtungen, der von ihm/ihr und dem Schriftführer/Schriftführerin unterzeichneten Protokolle über die ordentliche und außerordentliche Generalversammlung an einzelne Vereinsmitglieder über deren schriftliches Verlangen nachweislich auszufolgen.

6) Weiters hat der/die Präsident/Präsidentin ein aktuelles Verzeichnis aller ordentlichen Vereinsmitglieder unter Anführung deren Adressen an einzelne Vereinsmitglieder über deren ausdrückliches schriftliches Verlangen, in dem als Grund die Einleitung von Kontaktgesprächen mit anderen Mitgliedern zum Zwecke der Stellung eines im § 9 Abs. 2 statuierten Antrages, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, anzuführen ist, nachweislich auszufolgen.

7) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsidenten/Präsidentin, des/der Schriftführer/Schriftführerin und des/der Kassier/Kassiererin ihre Stellvertreter.


§ 14
Die Rechnungsprüfer


1) Die zwei unabhängigen Rechnungsprüfer, die auch juristische Personen sein können, werden der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmung des § 11 Abs. 8, 9 und 10.

4) Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.


§ 15
Das Schiedsgericht


1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

2) Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 2 Wochen dem Vorstand 2 ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

3) Da Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

4) Weigert sich ein Streitteil innerhalb der vorgesehenen Frist dem Vorstand das/die Mitglied(er) als Schiedsrichters namhaft zu machen, obliegt es dem Vorstand, mit Mehrheitsbeschluss die gemäß Absatz 2 erforderliche Anazahl von Schiedsrichtern au dem Bereich der streitunbeteiligten Vereinsmitglieder auszuwählen.

5) Ist der Vorstand selbst Streitteil und weigert sich dieser fristengerecht gem.
Absatz 2 den/die Schiedsrichter dem anderen Streitteil gegenüber namhaft zu machen, kommt es nicht zur ordnungsgemäßen Bestellung des Schiedsgerichtes. In diesem Fall ist diese Angelegenheit automatisch als Tagesordnungspunkt bei der nächsten stattfindenden ordentlichen Generalversammlung zu behandeln.


§ 16
Auflösung des Vereines


1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu bestellen und einen Beschluss darüber zu fassen, an wen dieses, nach Abdeckung der Passiva, verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist.

a) Dieses Vermögen i s t in der Art zu verwenden, dass es einem Verein mit ähnlicher Zielsetzung oder einer caritativen Organisation übereignet wird.
b) Wird kein Verein mit ähnlicher caritativer Zielsetzung gefunden, wird das bei der Auflösung vorhandene aktive Vereinsvermögen der örtlichen Gemeinde übergeben, welche damit die Verpflichtung übernimmt, einem gemeinnützigen Nachfolgeverein dieses gesamte Vermögen weiterzugeben. Über diese Übergabe ist ein Protokoll anzufertigen. Nach Ablauf von 5 Jahren kann die Gemeinde das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwenden.